Gesetz - FreistV 2
Zweite Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Eingangsformel
Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: