Gesetz - FreistV 3
Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 1
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden
1.
der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und
2.
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.

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