Gesetz - FremdSprPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
- Übersetzung,
- 2.
- Korrespondenz,
- 3.
- Mündliche Kommunikation.
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
- 1.
- Allgemeine Unternehmenskommunikation,
- 2.
- Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
- 3.
- Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
- 4.
- Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
- 5.
- Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
- 6.
- Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
- 7.
- Absatzmärkte erschließen und pflegen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.
















