Gesetz - FrSaftErfrischGetrV
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1021
Ausgangserzeugnisse
1.
Frucht:
alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,
2.
Fruchtmark:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
3.
konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
4.
Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsäcke.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet