Gesetz - FrSaftErfrischGetrV
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1021
- Ausgangserzeugnisse
- 1.
- Frucht:alle Früchte mit Ausnahme von Tomaten,
- 2.
- Fruchtmark:das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
- 3.
- konzentriertes Fruchtmark:das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
- 4.
- Fruchtfleisch oder Zellen:die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsäcke.
















