Gesetz - FrSaftErfrischGetrV
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1022;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
1.
a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von weniger als 2%: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a,
b)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,
c)
die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Früchten stammende Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.
Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 15 g/l oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks in einer Menge von insgesamt höchstens 150 g/l zugelassen. Die Höchstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.
2.
Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure.
Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder konzentriertem Zitronensaft oder nach Maßgabe oder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Säuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse ist verboten.
3.
Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.
4.
Kohlensäure.

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