Gesetz - FrSaftErfrischGetrV
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV
§ 7 Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 über die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.