Gesetz - FSAV
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
§ 1 Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.

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