Gesetz - FSBeitrV
Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV
Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 D-, E-NetzeNetz95 802,9038 801,10
1.2 BündelfunkKanal53,1520,05
1.3 FunkrufKanal9 655,320,00
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz4 211,1914 995,30
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz788,65994,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz106,10144,49
   Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *)   
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,731,30
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm6,220,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,1420,58
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage15,732,90
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen 2,402,02
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage8,293,53
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal332,80118,99
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber6,632,36
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 23,700,40
   bis zu 57,500,84
   bis zu 1015,001,69
   bis zu 5029,903,37
   bis zu 15059,806,74
   bis zu 400119,6013,49
   bis zu 1 000239,2026,98
   mehr als 1 000358,7040,47
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 24,101,20
  bis zu 58,302,30
  bis zu 1016,604,60
  bis zu 5033,109,20
  bis zu 15066,2018,30
  bis zu 400132,4036,70
  bis zu 1 000198,7055,00
  mehr als 1 000264,9073,40
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen,Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung,
vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage9,3023,32
4.7 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage5,001,41
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen
Funkstelle8,03119,63
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle4,6237,46
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst1,1817,32
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle15,132,44
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage2,080,22
9.Sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,100,92
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung1,9219,80
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage30,002,20
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk    
1.1 D-, E-NetzeNetz117 121,8022 536,96
1.2 BündelfunkKanal27,6531,53
1.3 FunkrufKanal9 417,38311,79
1.4 DatenfunkKanal0,000,00
1.5 UMTSNetz158 312,413 477,50
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz2 887,105 159,80
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 125,821 147,00
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz151,60149,50
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz *)
  
2.1.4 UKWje angefangene 10 qkm2,720,81
2.1.5 T-DABje angefangene 10 qkm5,500,08
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,7017,13
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
Sendefunkanlage8,792,00
3.2 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen 3,800,00
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,182,92
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal125,0986,82
4.3 CB-FunkZuteilungsinhaber13,802,50
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 24,100,40
  bis zu 58,200,90
  bis zu 1016,401,80
  bis zu 5032,803,50
  bis zu 15065,607,10
  bis zu 400131,3014,10
  bis zu 1 000262,6028,30
  mehr als 1 000393,8042,40
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender), grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
  bis zu 25,301,30
  bis zu 510,602,50
  bis zu 1021,105,10
  bis zu 5042,2010,10
  bis zu 15084,5020,20
  bis zu 400169,0040,40
  bis zu 1 000253,5060,60
  mehr als 1 000338,0080,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage32,5020,81
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage6,401,30
4.8 Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle62,16109,30
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,5136,71
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,9018,90
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle18,303,78
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage3,503,10
9.Sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,710,57
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,4019,70
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage48,783,80
*)
Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz102 647,4028 317,41
1.2 BündelfunkKanal37,9917,53
1.3 FunkrufKanal6 227,310,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz112 110,932 804,801)
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz733,1516 711,501)
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 953,831 623,101)
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz145,29112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MWzugeteilte Frequenz7 525,701)0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz115,632)8,542)
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.6 UKWje angefangene 10 qkm2,580,79
2.1.7 T-DABje angefangene 10 qkm4,710,06
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,5713,21
2.2.1 DVB-Tje angefangene 10 qkm16,093,40
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage4,451,51
3.2 andere nicht koordinierungsrelevante feste FunkanlagenSendefunkanlage15,601)2,901)
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,701)3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal99,3831,53
4.3 CB - FunkZuteilungsinhaber11,701)2,301)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit . . . . .
Rufempfängern
  
   bis zu 23,640,15
   bis zu 57,280,29
   bis zu 1014,560,58
   bis zu 5029,131,17
   bis zu 15058,262,34
   bis zu 400116,514,68
   bis zu 1 000233,029,36
   mehr als 1 000349,5314,04
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf
Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 26,501)1,36
   bis zu 513,001)2,71
   bis zu 1026,001)5,42
   bis zu 5052,001)10,85
   bis zu 150103,001)21,70
   bis zu 400207,901)43,40
   bis zu 1 000311,901)65,10
   mehr als 1 000415,901)86,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,5618,89
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage4,660,81
4.8 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle26,101)100,70
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,701)44,67
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,401)18,901)
7.Seefunkdienst/BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle13,712,17
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage0,850,61
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,080,09
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung0,0021,901)
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage63,580,62
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.
1)
Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.
2)
Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz241 516,1514 319,08
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)25,999,57
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)9,370,47
1.3 FunkrufKanal5 339,271 583,95
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz178 402,41147 624,15
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz3 876,5516 144,18
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 065,531 743,81
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz75,09127,85
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz6 432,401 146,26
2.1.5 digitale KWzugeteilte Frequenz161,02343,95
2.1.6 digitale LWzugeteilte Frequenz29 451,75527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz159,3161,46
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,390,98
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm7,820,10
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm6,1617,02
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm11,263,77
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLLSendefunkanlage7,971,13
3.2 Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungenzugeteilte Frequenz31,84172,68
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage4,610,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz49,8634,50
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz76,2757,53
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage11,593,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)53,5017,12
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 24,230,67
   bis zu 58,471,33
   bis zu 1016,932,67
   bis zu 5033,875,33
   bis zu 15067,7410,66
   bis zu 400135,4721,32
   bis zu 1 000270,9542,64
   mehr als 1 000406,4263,96
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 25,490,59
   bis zu 510,981,17
   bis zu 1021,962,34
   bis zu 5043,924,68
   bis zu 15087,859,37
   bis zu 400175,6918,73
   bis zu 1 000263,5428,10
   mehr als 1 000351,3937,47
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 227,291,22
   bis zu 554,592,44
   bis zu 10109,174,87
   bis zu 50218,359,74
   bis zu 150436,6919,49
   bis zu 400873,3938,98
   bis zu 1 0001 310,0858,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage17,2622,71
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage9,871,55
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle76,2098,16
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle14,4432,39
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle2,0133,37
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst3,4117,40
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,401,71
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst    
8.1 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,603,99
8.2 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage80,1865,27
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,000,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,917,87
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz1 039,84243,82
9.4 bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem22 322,820,00
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-BetriebsfunkSendefunkanlage12,301,36
10.2 Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar35,971,23
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz213 666,4618 831,56
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig,
bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)98,6811,15
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig,
größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)3,270,20
1.3 FunkrufKanal8 118,420,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz124 425,41200 881,52
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz5 759,5115 649,43
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1 915,661 703,27
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz61,6059,26
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz5 961,341 255,39
2.1.5 digitale LWzugeteilte Frequenz37 362,658 479,91
2.1.6 digitale KWzugeteilte Frequenz0,0056,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz32,2113,73
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,580,84
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm6,370,26
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm5,9417,62
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm9,062,89
3.Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk    
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfuink), WLLSendefunkanlage3,590,60
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz98,39159,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz-
und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
zugeteilte Frequenz59,9226,85
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz70,92132,39
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage11,962,38
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als „Gemeinschaftsfrequenzen“ bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)73,436,70
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 22,760,15
   bis zu 55,510,30
   bis zu 1011,020,60
   bis zu 5022,051,19
   bis zu 15044,102,38
   bis zu 40088,204,76
   bis zu 1 000176,399,52
   mehr als 1 000264,5914,29
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 24,520,28
   bis zu 59,040,56
   bis zu 1018,071,13
   bis zu 5036,142,25
   bis zu 15072,294,50
   bis zu 400144,579,01
   bis zu 1 000216,8613,51
   mehr als 1 000289,1418,01
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
   bis zu 218,240,00
   bis zu 536,480,00
   bis zu 1072,950,00
   bis zu 50145,910,00
   bis zu 150291,820,00
   bis zu 400583,640,00
   bis zu 1 000875,460,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage10,4816,90
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage7,780,82
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle270,17137,87
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle15,9823,03
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,006,52
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst6,5516,16
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle17,332,10
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst    
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,150,90
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage5,9666,82
9.sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage9,540,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung4,622,77
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz686,05352,04
9.4 Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem7 440,680,00
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage34,363,20
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,952,71
10.3 Digitaler Eisenbahn-BetriebsfunkPro Sektor und Frequenzpaar31,534,27
*)
                        
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz380 277,9816 383,81
1.2 (entfällt)   
1.3 FunkrufFrequenz43 817,790,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz196 761,81216 098,25
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWFrequenz4 791,6525 192,67
2.1.2 MWFrequenz951,174 726,55
2.1.3 KWFrequenz20,7697,60
2.1.4 digitale MWFrequenz4 915,19381,14
2.1.5 digitale LWFrequenz33 397,350,00
2.1.6 digitale KWFrequenz0,00188,61
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW-Rundfunkbereich
Frequenz89,808,76
   Theoretische Versorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 km21,261,03
2.1.9 T-DABje angefangene 10 km24,670,15
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km24,8440,09
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 km24,422,86
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
    
3.1 Punkt-zu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage1,480,38
3.2 WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage41,620,00
3.3 gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage65,300,24
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz52,9033,92
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage34,471,38
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)    
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
Sendefunkanlage4,012,45
4.2 (entfällt)   
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
4,190,20
   
bis zu5
8,390,41
   
bis zu10
16,770,82
   
bis zu50
33,541,64
   
bis zu150
67,083,27
   
bis zu400
134,166,55
   
bis zu1 000
268,3213,10
   
mehr als1 000
402,4919,65
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
6,060,62
   
bis zu5
12,121,23
   
bis zu10
24,242,46
   
bis zu50
48,484,93
   
bis zu150
96,969,86
   
bis zu400
193,9119,72
   
bis zu1 000
290,8729,58
   
mehr als1 000
387,8339,44
4.6 grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ……
Rufempfängern
  
   
bis zu2
29,940,00
   
bis zu5
59,880,00
   
bis zu10
119,770,00
   
bis zu50
239,530,00
   
bis zu150
479,060,00
   
bis zu400
958,120,00
   
bis zu1 000
1 437,180,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage5,2814,34
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage15,580,89
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle511,58135,52
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle9,9828,53
5.3 mobiler Flugfunk
(sonstige Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,0031,25
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst4,3922,81
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrtsfunk
Seefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle22,661,56
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst    
8.1 nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,260,89
8.2 nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage80,760,00
9.Sonstige Funkanwendungen    
9.1 DemonstrationsfunkSendefunkanlage1,7619,82
9.2 VersuchsfunkZuteilung0,0021,52
10.Bahnfunk    
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage51,634,15
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,113,22
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und
Frequenzpaar
53,8530,66
11.Bündelfunk    
11.1 Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
80,0414,17
11.2 Bündelfunk
(größer als 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und
Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
2,130,00
12.Satellitenfunk    
12.1 koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz650,1849,95
12.2 nicht koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
Frequenz53,841,16
12.3 SatellitenfunknetzFrequenz545,88171,17
12.4 Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem9 489,570,00
*)
Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.


Neue Nutzergruppen
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4
Jahr der
ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz2010

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