Gesetz - FSDurchführungsV
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
§ 7 Zuständigkeit der Flugverkehrskontrollstellen
(1) Die Flugverkehrskontrollstellen führen ihre Dienste in den ihnen zugewiesenen Zuständigkeits- und Verfahrensbereichen durch. Diese Bereiche sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen.
(2) Für die Kontrolle eines Luftfahrzeuges ist zu jedem Zeitpunkt nur eine Flugverkehrskontrollstelle zuständig.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet