Gesetz - FSDurchführungsV
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung
§ 9 Verkehrsflußregelung
(1) Die Verkehrsflußregelung soll Überlastsituationen bei der Flugverkehrskontrolle verhindern, den Verkehrsablauf möglichst flüssig und wirtschaftlich gestalten und dazu geeignete Maßnahmen der Planung und Steuerung treffen.
(2) Für die Verkehrsflußregelung gelten die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien. Darüber hinaus sind bei grenzüberschreitenden Flügen die Vorgaben der Organisation EUROCONTROL im Rahmen der zentralen europäischen Verkehrsflußregelung zu beachten.

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