Gesetz - FStrKrV
Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV
§ 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.

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