Gesetz - FStrPrivFinG
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG
§ 4 Mautbemessungs- und -kalkulationsverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Bemessung der Mautgebühren und die Kalkulation des Mautgebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.
















