Gesetz - FTEG
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.