Gesetz - FTEG
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
§ 16a Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

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