Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 832 - 838;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkungen
1.
Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.
1a.
Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1b.
Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.
2.
Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe "(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.
3.
Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe "(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
4.
Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle;
Fundstelle: BGBl. I 2007, 832 - 838;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

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