Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1.
mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer.

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