Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie
- 1.
- unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,
- 2.
- in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,
- 3.
- veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.