Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
§ 36 Straftaten
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
2.
entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt,
2a.
entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder
3.
entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.

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