Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
- 3.
- entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
- 5.
- entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
- 6.
- (weggefallen)
- 6a.
- (weggefallen)
- 7.
- entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 8.
- entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
- 8a.
- entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 8b.
- entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 9.
- ohne Zulassung nach
- a)
- § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
- b)
- § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
- c)
- § 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 11.
- entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 12.
- entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
- 2.
- entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.