Gesetz - FuttMV 1981
Futtermittelverordnung
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
3.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
5.
entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
6.
(weggefallen)
6a.
(weggefallen)
7.
entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
8.
entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,
8a.
entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
8b.
entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
9.
ohne Zulassung nach
a)
§ 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
b)
§ 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
c)
§ 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
12.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder
2.
entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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