Gesetz - FVerlV
Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV
§ 6 Kapitalisierungszeitraum
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.

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