Gesetz - FVG
Finanzverwaltungsgesetz - FVG
§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
- 1.
- als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
- 2.
- als Oberbehörden:die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;
- 3.
- als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;
- 4.
- als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.