Gesetz - FVG
Finanzverwaltungsgesetz - FVG
§ 1 Bundesfinanzbehörden
Bundesfinanzbehörden sind
1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;
3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;
4.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

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