Gesetz - G 10
Artikel 10-Gesetz - G 10
§ 9 Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
- 1.
- das Bundesamt für Verfassungsschutz,
- 2.
- die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
- 3.
- das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und
- 4.
- der Bundesnachrichtendienst
(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.