Gesetz - GüKGrKabotageV
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet