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Gesetz - GüKGrKabotageV
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.

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