Gesetz - GärtnAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Baumschule,
2.
Friedhofsgärtnerei,
3.
Garten- und Landschaftsbau,
4.
Gemüsebau,
5.
Obstbau,
6.
Staudengärtnerei,
7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

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