Gesetz - GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.

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