Gesetz - GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen.

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