Gesetz - GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.

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