Gesetz - GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§ 34 Datenschutz
Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

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