Gesetz - GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen Kurierdienst.