Gesetz - GartAusbStEignV
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
§ 1
Für die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.

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