Gesetz - GasGVV
Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV
§ 16 Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

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