Gesetz - GasHDrLtgV
Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV
§ 20 Bestehende Gashochdruckleitungen
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
- 1.
- sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
- 2.
- Gefahren zu befürchten sind.
















