Gesetz - GasNEV
Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV
§ 10 Periodenübergreifende Saldierung
Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
- 1.
- den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
- 2.
- den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten