Gesetz - GasNEV
Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- Gaswirtschaftsjahrder Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;
- 2.
- Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;
- 3.
- Überregionales Gasfernleitungsnetzein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und das
- a)
- dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
- b)
- ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.