Gesetz - GasNEV
Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV
§ 20b
Die Kosten
für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,
gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,
für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten
werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet