Gesetz - GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV
§ 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
(1) Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetzbetreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten (Zusatzmenge). Sie können insbesondere feste Kapazitätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch sicheren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren). Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren gewährleistet bleiben. Weisen die Fernleitungsnetzbetreiber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese bezogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln.
(2) Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernleitungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten dieser Verfahren zu verwenden. Übersteigen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjahres weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden 50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht, die restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei den Fernleitungsnetzbetreibern. Reichen die Einnahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten dieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetzbetreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die restlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht. Soweit die Kosten der Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht durch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konnten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene Zusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren.

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