Gesetz - GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV
§ 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen.