Gesetz - GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV
§ 43 Messung
Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen vor. Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollablesungen durchführen. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung.