Gesetz - GasNZV
Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.
















