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Gesetz - GastgewAusbV 1998
Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Erster Teil
-
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
-
§ 2 Ausbildungsdauer
-
§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung
Zweiter Teil
-
§ 4 Ausbildungsberufsbild für die Fachkraft im Gastgewerbe und gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau, den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau, den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau und den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie
-
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau
-
§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau
-
§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau
-
§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie
-
§ 9 Ausbildungsrahmenplan
Dritter Teil
-
§ 10 Ausbildungsplan
-
§ 11 Berichtsheft
Vierter Teil
-
§ 12 Zwischenprüfung
-
§ 13 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft im Gastgewerbe
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§ 14 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
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§ 15 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Hotelfachmann/Hotelfachfrau
-
§ 16 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
-
§ 17 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Fünfter Teil
-
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
-
§ 19 Übergangsregelung
-
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
Anlage (zu § 9)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
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