Gesetz - GASV
Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung - GASV
§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

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