Gesetz - GBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 14 Bewertung der Prüfungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

Prozen-
tualer
Anteil der erreichten Punktzahl an der
erreich-
baren Punktzahl
Rangpunkte/ RangpunktzahlenNoteBewertungsmaßstab
100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
93,69 bis 87,5014
87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
83,39 bis 79,2012
79,19 bis 75,0011
74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
70,89 bis 66,70 9
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
58,39 bis 54,20 6
54,19 bis 50,00 5
49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
41,69 bis 33,40 3
33,39 bis 25,00 2
24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
12,49 bis 0,00 0
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen einer Bachelorarbeit oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die Bewertung ergibt sich in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation nach erfolgtem Einigungsversuch stets das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.
(5) Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit und das der interdisziplinären mündlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die arithmetischen Mittelwerte sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen.
(6) Die in den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden ist.

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