Gesetz - GBankDAPrV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
§ 5 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt 22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf Monaten Dauer und die Bachelorarbeit.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- 1.
- Grundstudium,
- 2.
- Praxisstudium 1,
- 3.
- Aufbaustudium,
- 4.
- Praxisstudium 2,
- 5.
- Vertiefungsstudium 1,
- 6.
- Praxisstudium 3,
- 7.
- Vertiefungsstudium 2,
- 8.
- Bachelorarbeit,
- 9.
- Praxisstudium 4.
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte (ECTS-Credits) nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS).
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der Studienabschnitte in Module sowie die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module, regelt der Studienplan.