Gesetz - GBBStatÄndVAnl
Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
§ 16 Verwendung des Jahresüberschusses
Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.