Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 11
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht.
















