Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 12
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

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