Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 23
Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 501) erlöschen mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.

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