Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 25
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.

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