Gesetz - GBMaßnG
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
§ 28
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 148 der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen oder aufheben.